Als Gastfamiliehaben Sie sicherlich viele Fragen.
Wir haben hier aus unserer Erfahrung die gängigsten
aufgelistet um Ihnen einen ersten Eindruck zu geben.

Der einfachste Weg ist aber immer ein persönliches Gespräch.

Sollte etwas unklar sein , einfach anrufen   +49 2203 102 1804

Allgemeine Fragen von Gastfamilien zum Theam Au Pairs

Gibt es Regelungen bzgl. Arbeitszeit und Urlaubsanspruch von Au-pairs?

Wer bezahlt den Sprachkurs des Au-pairs?

Wie viel Taschengeld steht dem Au-pair zu?

Muss ich für mein Au-pair Sozialversicherungsbeiträge zahlen?

Gibt es eine Alterbegrenzung für Au-pairs?

Brauchen wir einen Arbeitsvertrag?

Für welchen Zeitraum können wir ein Au-pair aufnehmen?

Können wir den Au-pair Vertrag über 12 Monate verlängern?

Darf ein Au-pair noch einmal als Au-pair nach Deutschland kommen?

Braucht das Au-pair eine Arbeitsgenehmigung?

Können auch ausländische Familien ein Au-pair aufnehmen?

Können wir eine Verwandte aus dem Ausland als Au-pair aufnehmen?

Können wir bei gemischten Ehen ein Au-pair aus dem Heimatland des ausländischen Partners aufnehmen?

Braucht mein Au-pair eine Aufenthaltgenehmigung?

Was bedeutet der Begriff "Au pair"?

Wer kann ein Au-pair bei sich aufnehmen?

Welche Aufgaben kann das Au-pair übernehmen?

Wer kann als Au-pair nach Deutschland kommen?

Behördengänge

Unser Langzeit (6 bis 12 Monate Aufenthalt) Au-pair aus einem Nicht-EU-/Efta-Land ist da. Was müssen wir nun tun?

Langzeit Au-pair (6 bis 12 Monate Aufenthalt) aus einem EU-Beitrittsland

Kurzzeit Au-pair aus einem nicht der EU angehörigen Land

Kurzzeit Au-pair aus einem EU-Beitrittsland

Kurzzeit-Au-pair aus einem Mitgliedsland der EU

Wie schnell muss ich mein Au-pair anmelden?

Ein Langzeit Au-pair aus einem nicht der EU-/Efta angehörigen Land wurde in unsere Familie umvermittelt. Was müssen wir nun tun?

Langzeit Au-pair aus einem EU-Beitrittsland

Langzeit Au-pair aus einem EU-Land

Wie schnell muss ich mein Au-pair anmelden?

 

Visum

Wieso dauert eine Vermittlung eigentlich so lange?

Was ist eine Umvermittlung?

Wie läuft das Visumverfahren ab?

Kann ich das Visumverfahren beschleunigen?

Gibt es eine Garantie, dass mein Au-pair den Deutschtest in der Botschaft besteht?

Gibt es Regelungen bzgl. Arbeitszeit und Urlaubsanspruch von Au-pairs?

Ja, die gibt es in der Tat und sind nachzulesen bei der „Bundesagentur für Arbeit“

Dort  heißt es dazu:

 "Die Aufgaben im Haushalt dürfen das Au-pair grundsätzlich nicht mehr als 6 Stunden täglich und 30 Stunden wöchentlich in Anspruch nehmen (einschließlich Babysitting).

 Soll diese Zeitdauer aus besonderem Anlass überschritten werden, so bedarf dies der vorherigen Absprache. Die Überstunden müssen zeitlich ausgeglichen werden. Von der Familie kann verlangt werden, dass das Au-pair die ihm übertragenen Aufgaben in angemessener Zeit erledigt.

 Die Besorgung privater Angelegenheiten (z. B. das Sauberhalten und Aufräumen des eigenen Zimmers) zählt nicht als Hausarbeitszeit. Die Einteilung der Hausarbeitszeit richtet sich nach den häuslichen Gegebenheiten und Bedürfnissen der Familie. Eine gewisse Regelmäßigkeit im Tagesablauf kann jedoch erwartet werden.

 Dem Au-pair steht mindestens ein voller Ruhetag in der Woche zu (nicht notwendigerweise am Wochenende, mindestens ein Sonntag im Monat muss jedoch frei sein). Außerdem sind ihm/ihr mindestens 4 freie Abende pro Woche zu gewähren.

 Wird das Au-pair für ein volles Jahr in die Familie aufgenommen, steht ihm ein bezahlter Erholungsurlaub von 4 Wochen Dauer zu, ansonsten für jeden vollen Monat ein Urlaub von 2 Werktagen.

 Fährt die Familie selbst in Urlaub, nimmt sie häufig das Au-pair mit, das dann jedoch auch gewisse Aufgaben und Verpflichtungen übernehmen muss (z. B. Betreuung der Kinder usw.). Ein Familienurlaub zählt jedoch nur dann als Urlaub, wenn lediglich unwesentliche Aufgaben übernommen werden müssen und keine Anwesenheitspflicht besteht. Fährt das Au-pair nicht mit in den Familienurlaub, ist eine Beschäftigung bei einer anderen Familie (Nachbarn, Bekannte etc.) nicht zulässig."

 Darüber hinaus muss dem Au-pair zeitlich ermöglicht werden, einen Sprachkurs zu absolvieren, kulturelle Veranstaltungen zu besuchen, an Exkursionen teilzunehmen und die Religion auszuüben. 

 

Wer bezahlt den Sprachkurs des Au-pairs?

Für den Sprachkurs zum Erlernen der deutschen Sprache (z.B. am Goethe Institut oder an der VHS) sowie die Fahrtkosten für den Weg zur Schule muss das Au-pair grundsätzlich selbst aufkommen.

 

In der Praxis ist es jedoch so, dass sich ein Großteil der Gastfamilien freiwillig bereit erklärt, diese Kosten zu übernehmen oder sich zumindest daran zu beteiligen,(Juniorticket im öffentlichen Nahverkehr)

 

Wie viel Taschengeld steht dem Au-pair zu?

Das Au-pair erhält ein Taschengeld in Höhe von mindestens 260,--Euro monatlich, und zwar unabhängig von der Dauer der Hausarbeitszeit. Es ist hierfür überlegenswert z.B. ein separates Girokonto (Haben)  vom Au-Pair einrichten zu lassen und die monatlichen Zahlungen dorthin per Dauerauftrag vorzunehmen. Damit besteht ein Nachweis über die erfolgten Zahlungen. Das Taschengeld muss selbstverständlich auch im Krankheitsfall weiter gezahlt werden.

 

Muss ich für mein Au-pair Sozialversicherungsbeiträge zahlen?

Nein.

Das Au-pair Verhältnis unterliegt den Vorschriften über die Anwerbung, Arbeitsvermittlung und Arbeitsgenehmigung, jedoch nach übereinstimmender Auffassung der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger und des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordn (jetzt Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit) grundsätzlich nicht der Sozialversicherungspflicht (einschließlich Unfallversicherung).

Gibt es eine Alterbegrenzung für Au-pairs?

Ja.! Die Bewerberin bzw. der Bewerber muss mindestens 17 (EU-/EWR-Staaten und Schweiz) oder 18 (Nicht EU-/EWR-Staaten) Jahre und darf bei Antragstellung noch keine 25 Jahre alt sein. Bei Minderjährigen ist eine schriftliche Einverständniserklärung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.

 

Au-pairs aus Nicht-EU-/EWR-Staaten (mit Ausnahme der Schweiz) müssen das erforderliche Visum vor Vollendung des 25. Lebensjahres beantragen. Der Beginn der Beschäftigung laut Au-pair-Vertrag darf nicht später als sechs Monate nach Beantragung des Visums liegen.

 Au-pairs aus den neuen EU-Mitgliedsstaaten müssen die Aufenthaltserlaubnis-EU vor Vollendung des 25. Lebensjahres beantragen. Der Beginn der Beschäftigung laut Au-pair-Vertrag darf nicht später als sechs Monate nach Beantragung der Arbeitserlaubnis-EU liegen.

 

Brauchen wir als Gasteltern einen Arbeitsvertrag?

Ja, Sie müssen mit dem Au-pair einen schriftlichen Vertrag über die gegenseitigen Rechte und Pflichten abschließen. Dieser ist Voraussetzung für die Erteilung der erforderlichen Genehmigungen und ist von Ihrem Au-pair bei verschiedenen Behörden vorzulegen.

 

Ein derartiger Standardvertrag ist selbstverständlicher Teil der Vermittlungsleistung der Au Pairs Welcome und wird Ihnen in mehrfacher Ausfertigung nach Auftragserteilung ,unaufgefordert, zugeschickt.

 

Für welchen Zeitraum können wir ein Au-pair aufnehmen?

Der Au-pair-Aufenthalt ist grundsätzlich auf 12 Monate beschränkt und es ist ,keine Verlängerung möglich 

Für Au-pairs aus Nicht-EU-/EWR-Staaten (mit Ausnahme der Schweiz) sowie aus den EU-Mitgliedstaaten Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechien und Ungarn muss der Au-pair-Vertrag auf mindestens 6 Monate abgeschlossen werden.

 

In der Praxis kommen die meisten Au-pairs für 10 - 12 Monate nach Deutschland. Lediglich Au-pairs aus den "alten" EU-Mitgliedsländern kommen häufig auch für einen kürzeren Zeitraum, z.B. für drei Monate im Sommer. Das sind die so genannten Sommer-Au-pairs.

 

Können wir den Au-pair Vertrag über 12 Monate verlängern?

Nein, einen Au-pair Vertrag kann man nicht verlängern wenn das Au-pair aus einem nicht der EU angehörigen Land kommt. Dies liegt daran, dass ein Au-pair-Visum nur für maximal zwölf Monate ausgestellt wird und nicht verlängert werden kann. Das Au-pair muss nach 12 Monaten Aufenthalt in sein Heimatland zurückkehren. Diese Regelung gilt auch für Au-pairs aus den neuen EU-Ländern.

 

Darf ein Au-pair noch einmal als Au-pair nach Deutschland kommen?

Nein, ein Au-pair aus Nicht-EU-Ländern kann nur einmal als Au-pair nach Deutschland kommen, da es für längstens 12 Monate ein Au-pair-Visum erhält. Eine Verlängerung ist nicht möglich. Es kann aber anschließend als Au-pair in ein anderes Land gehen, sofern es noch nicht 25 Jahre alt geworden ist.

 

Braucht das Au-pair eine Arbeitsgenehmigung?

Ja. Bei Au-pairs aus Nicht-EU-/EWR-Staaten (mit Ausnahme der Schweiz) ist dieser mittlerweile in den Aufenthaltstitel (Visum/Aufenthaltserlaubnis) integriert. 

Die Genehmigung funktioniert somit anders herum: Das Au-pair benötigt für die Einreise und den Aufenthalt einen Aufenthaltstitel, der die Ausübung einer Au-pair-Beschäftigung ausdrücklich erlaubt. Dieser Aufenthaltstitel wird von der Ausländerbehörde grundsätzlich erteilt, wenn die örtlich zuständige Agentur für Arbeit der Beschäftigungsaufnahme zugestimmt hat. Das heißt, wenn das Au-pair das Visum erhält, ist damit die Arbeitsgenehmigung bereits erteilt.

 

Eine Arbeitsgenehmigung benötigen Au-pairs, die Staatsangehörige von Nicht-EU-/EWR-Staaten (mit Ausnahme der Schweiz) sind oder der EU-Mitgliedstaaten Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechien und Ungarn. Sie wird auf Antrag von der örtlich zuständigen Agentur für Arbeit erteilt.

 

Die Arbeitsgenehmigung muss nach der Einreise, aber noch vor der Arbeitsaufnahme eingeholt werden. Deshalb darf das Au-pair erst nach der Erteilung der Arbeitsgenehmigung beschäftigt werden.

 Au pairs aus EU-/EWR-Staaten wird von Amts wegen von der Melde- bzw. Ausländerbehörde eine Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht erteilt.

 

Können auch ausländische Familien ein Au-pair aufnehmen?

Es können auch Familien zugelassen werden, die aus einem deutschsprachigen Land oder Landesteil stammen und in denen Deutsch als Muttersprache gesprochen wird, in Ausnahmefällen auch ausländische Familien, in denen Deutsch die Umgangssprache ist.

 

Soweit sich aus dem Freizügigkeits- oder Niederlassungsrecht der Europäischen Gemeinschaft für das Au-pair oder die in Deutschland lebenden Gasteltern aus EU-Mitgliedstaaten, eines EWR-Staates oder der Schweiz günstigere Regelungen ergeben, sind diese zu beachten.

 Können wir eine Verwandte aus dem Ausland als Au-pair aufnehmen?

Das ist ausdrücklich nicht gestattet.

Es soll keine Au-pair-Beschäftigung zugelassen werden, wenn zwischen der Gastfamilie und dem Au-pair ein Verwandtschaftsverhältnis besteht.

Können wir bei gemischten Ehen ein Au-pair aus dem Heimatland des ausländischen Partners aufnehmen?

Ja, theoretisch schon (siehe auch vorhergehende Antwort). Allerdings hat es dazu auch bereits Probleme mit einzelnen Sachbearbeitern der Ausländerbehörde oder des Arbeitsamtes gegeben.

 

Es wurde unterstellt, dass sich Au-pair und ausländischer Ehepartner nur in der Muttersprache unterhalten würden und das Erlernen der deutschen Sprache für das Au-pair dadurch nicht möglich sei.

 

Aus diesem Grund kann die Aufenthalts- oder Arbeitsgenehmigung versagt werden. Bitte erkundigen Sie sich im Zweifelsfall bei Ihrer zuständigen Behörde, bevor Sie ein Au-pair aus dem Heimatland des ausländischen Partners kontaktieren.

 

Braucht mein Au-pair eine Aufenthaltgenehmigung?

Eine Aufenthaltsgenehmigung benötigen alle Au-pairs aus Nicht-EU-/EWR-Staaten. Sie wird grundsätzlich allen Personen erteilt, die eine Arbeitsgenehmigung erhalten können. Au-pairs aus EU-/EWR-Staaten benötigen eine „Aufenthaltserlaubnis-EG“.

 

Was bedeutet der Begriff "Au pair"?

"Au pair" kommt ursprünglich aus dem Französischen und bedeutet soviel wie "gleichgestellt" oder auch „auf Gegenseitigkeit“.

 

Im heutigen Sprachgebrauch bezeichnet das Wort „Au-pair“ einen jungen Menschen aus einem anderen Land, der im Rahmen des „Europäischen Abkommens über die Au-pair-Beschäftigung“ für eine bestimmte Zeit in eine deutsche Familie aufgenommen wird.

 

Die Gastfamilie hilft ihm, seine Kenntnisse der deutschen Sprache zu vervollkommnen und bringt ihm die deutsche Kultur näher. Als Gegenleistung für Kost, Logis und Taschengeld hilft das Au-pair bei der Betreuung der Kinder und bei leichten Hausarbeiten.

 

Die Rahmenvorschriften über die Lebens- und Arbeitsbedingungen des Au-pairs, den Sprachunterricht, die soziale Sicherung sowie über die Rechte und Pflichten der Gastfamilie und des Au-pairs werden im o.g. „Europäischen Abkommen über die Au-pair-Beschäftigung“ festgelegt. Dieses Abkommen wurde zwar von der Bundesrepublik Deutschland nicht ratifiziert, es wird jedoch in der Praxis nach ihm verfahren.

 

Wer kann ein Au-pair bei sich aufnehmen?

Als Gastfamilie kommen in Frage : Ehepaare, unverheiratete Paare, eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartner sowie Alleinerziehende, die

- mit mindestens einem Kind unter 18 Jahren im gemeinsamen Haushalt leben und

- die Deutsch als Umgangssprache sprechen.

- Grundsätzlich muss mindestens ein erwachsenes Familienmitglied die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen*.

 Die Gastfamilie muss in der Lage sein,

1.      dem Au-pair ein eigenes Zimmer mit mindestens einem Bett, Tisch, Stuhl ,Schrank und natürlicher Lichtquelle  (Fenster) ,zur Verfügung stellen

2.      für die Verpflegung des Au-pairs aufzukommen

3.      dem Au-pair ein Taschengeld in Höhe von mindestens 260,-- Euro monatlich zu zahlen

4.      und für die Kranken- und Unfallversicherung aufzukommen.

 Zusätzlich sollten Sie bedenken, dass insgesamt auch höhere Kosten für Freizeit und Urlaub auf Sie zukommen, da das Au-pair möglichst an allen Aktivitäten der Gastfamilie teilnehmen sollte.

 Bei Bewerber(innen) aus Nicht-EU-/EWR-Staaten (mit Ausnahme der Schweiz) sowie aus den EU-Mitgliedstaaten Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechien ,Rumänien ,Bulgarien und Ungarn müssen zusätzlich folgende Bedingungen erfüllt sein:

 Die Bewerberin bzw. der Bewerber darf mit den Gasteltern nicht verwandt sein.

1.      Die Bewerberin bzw. der Bewerber darf nicht aus dem Heimatland der Gasteltern stammen.

 * Es kann auch eine Beschäftigung in einer Familie zugelassen werden, die aus einem deutschsprachigen Land oder Landesteil stammt und in der Deutsch als Muttersprache gesprochen wird, in besonderen Ausnahmefällen auch eine Beschäftigung in einer ausländischen Familie, in der Deutsch die Umgangssprache ist.

 Welche Aufgaben kann das Au-pair übernehmen?

Zu den klassischen Au-pair-Tätigkeiten gehören Kinderbetreuung und leichte Hausarbeiten.

 Im Einzelnen heißt es dazu im Merkblatt der Bundesagentur für Arbeit: "Die täglichen Aufgaben eines Au-pairs sind sehr unterschiedlich. Sie hängen ganz von der Eigenart und dem Lebensstil der Familie ab, die das Au-pair bei sich aufgenommen hat.

 Zum Alltag eines Au-pairs gehört im Allgemeinen:

 

1.      Leichte Hausarbeiten zu verrichten, die Wohnung sauber und in Ordnung zu halten sowie die Wäsche zu waschen und zu bügeln;

2.      das Frühstück und einfache Mahlzeiten zuzubereiten;

3.      die jüngeren Kinder zu betreuen, das heißt, sie zu beaufsichtigen und auf dem Weg in den Kindergarten oder in die Schule oder zu bestimmten Veranstaltungen zu begleiten, mit ihnen spazieren zu gehen und zu spielen;

4.      das Haus bzw. die Wohnung zu hüten und die Haustiere zu betreuen.

 Nicht zu den Aufgaben eines Au-pairs gehört die Kranken- und Altenpflege (Betreuung pflegebedürftiger Familienangehöriger)."

 Wer kann als Au-pair nach Deutschland kommen?

Bei Bewerber/innen aus Nicht-EU-/EWR*-Staaten (mit Ausnahme der Schweiz) sowie aus den neuen EU-Mitgliedstaaten Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechien, Rumänien, Bulgarien und Ungarn müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

 

1.      Die Bewerberin bzw. der Bewerber muss bei Beginn der Beschäftigung mindestens 18 Jahre alt sein. Bei Minderjährigen ist eine schriftliche Einverständniserklärung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.

2.      Die Bewerberin bzw. der Bewerber darf mit den Gasteltern nicht verwandt sein.

3.      Die Bewerberin bzw. der Bewerber darf nicht aus dem Heimatland der Gasteltern stammen.

 Generell gilt:

1.      Die Bewerberin bzw. der Bewerber muss mindestens 17 Jahre und darf bei Antragstellung noch keine 25 Jahre alt sein.

2.      Die Bewerberin bzw. der Bewerber darf noch nicht als Au-pair in Deutschland gewesen sein.

3.      Die Bewerberin bzw. der Bewerber muss über gute Grundkenntnisse der deutschen Sprache verfügen.

 *EWR = Europäischer Wirtschaftsraum

 

Unser Langzeit (6 bis 12 Monate Aufenthalt) Au-pair aus einem Nicht-EU-/Efta-Land ist da. Was müssen wir nun tun?

Folgende Anmeldungen sind nötig: 

1. Meldebehörde

(je nach Wohnort unterschiedlich: Kreisverwaltungsreferat, Bürgerbüro, Gemeindeamt .....)

Dort muss sich Ihr Au-pair innerhalb von sieben Tagen nach dem Eintreffen unbedingt anmelden. Sie sollten es dorthin begleiten, da es sicherlich noch Verständigungsschwierigkeiten haben wird. Das Au-pair muss seinen Pass vorzeigen. Ganz wichtig: Bei Beendigung des Au-pair-Verhältnisses vergessen Sie bitte nicht Ihr Au-pair daran zu erinnern, sich wieder abzumelden!  

2. Ausländerbehörde

Das Au-pair hat in der Deutschen Botschaft in seinem Heimatland für die Einreise ein max .drei Monate gültiges Visum* erhalten. Für einen Au-pair-Aufenthalt von zwölf Monaten muss bei der Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis beantragt werden. Dies muss nach der Anmeldung bei der Meldebehörde, aber auf jeden Fall vor Ablauf des Visums erledigt werden. Folgende Unterlagen werden dazu i.d.R. benötigt:  

1.      vollständig ausgefülltes Antragsformular (gibt es in der örtlichen Ausländerbehörde)

2.      gültiger Nationalpass

3.      1 aktuelles Passfoto

4.      aktuelle Bestätigung der Gastfamilie über Art und Dauer der Beschäftigung (der ausgefüllte und unterschriebene Au-pair-Vertrag) 

Die Gebühr für die Aufenthaltserlaubnis beträgt ca. Euro 50,00 und ist von der Gastfamilie zu zahlen.

Die Aufenthaltsgenehmigung erlischt, wenn die Au-pair-Tätigkeit in der angegebenen Gastfamilie vorzeitig beendet wird. Ein Wechsel der Gastfamilie bedarf der Genehmigung durch die Ausländerbehörde.

 

* Ausnahme: Au-pairs aus folgenden Ländern: Vereinigte Staaten von Amerika, Japan, Kanada, Israel, Australien, Neuseeland sowie Republik Korea. Diese benötigen zwar für die Einreise kein Visum, müssen aber nach der Einreise die erforderlichen Unterlagen bei der Ausländerbehörde vorlegen. 

3. Arbeitserlaubnis

Das Au-pair benötigt ferner eine Arbeitserlaubnis. Diese muss nach neuem Recht nicht mehr bei der Agentur für Arbeit beantragt werden, sondern ist mit in die Erteilung des Visums integriert. Falls notwendig wird die Agentur für Arbeit von der Ausländerbehörde am Verfahren beteiligt.
 

4. Versicherung

Sie, als Gastfamilie, sind ausdrücklich verpflichtet Ihr Au-pair ab dem Tag der Einreise für den Fall der Krankheit , Schwangerschaft und Geburt sowie eines Unfalls zu versichern. Sie können hierzu eine Au-pair-Versicherung online über die entsprechenden Links in der oberen Navigationsleiste z.B. bei unserem Versicherungspartnern Au-Pair Assekuranzmakler oder auch HanseMerkur abschließen. Selbstverständlich kann die Au-pair-Versicherung auch bei einer anderen Versicherung abgeschlossen werden, die die oben geforderten Leistungen erfüllt. Der Versicherungsschutz entspricht ca. einer Reiseversicherung. Das bedeutet, dass nur Notfälle übernommen werden (z.B. akute Zahnschmerzen), nicht aber Vorsorgeuntersuchungen. Diese sind selbst zu tragen oder im Heimatland durchzuführen.

Langzeit Au-pair (6 bis 12 Monate Aufenthalt) aus einem EU-Beitrittsland

aus einem EU-Beitrittsland ; Dazu gehören Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Slowakische Republik, Slowenien, Tschechische Republik, Ungarn und Zypern 

folgende Anmeldungen sind nötig: 

1. Meldebehörde
(je nach Wohnort unterschiedlich: Kreisverwaltungsreferat, Bürgerbüro, Gemeindeamt .....)

Dort muss sich Ihr Au-pair innerhalb von max. sieben Tagen nach dem Eintreffen anmelden. Sie sollten es dorthin begleiten, da es sicherlich noch Verständigungsschwierigkeiten haben wird. Das Au-pair muss seinen Pass vorzeigen. Ganz wichtig: Bei Beendigung des Au-pair-Verhältnisses vergessen Sie bitte nicht Ihr Au-pair daran zu erinnern, sich wieder abzumelden und sich auch die Abmeldebestätigung zeigen zu lassen.

2. Arbeitserlaubnis

Au-pairs aus den neuen EU-Staaten benötigen eine "Arbeitsgenehmigung EU". Dies ist sehr wichtig, Sie dürfen Ihr Au-pair ohne diese Arbeitserlaubnis nicht beschäftigen! Sie bekommen das erforderliche Formular bei Ihrer örtlichen Arbeitsagentur. Sie können es auch telefonisch anfordern, es wird dann zugeschickt. Für die Arbeitserlaubnis wird ein aktuelles Passfoto des Au-pairs benötigt. 

3. Ausländerbehörde

Das Au-pair kann ohne Visum einreisen, benötigt jedoch ab 01.01.2005 eine „Freizügigkeitsbescheinigung-EU“. Um diese zu erhalten, braucht das Au-pair die „Arbeitsgenehmigung-EU“ (siehe Punkt 2). Sie benötigen ein Passfoto des Au-pairs und den Au-pair-Vertrag. Die Gebühr für die Aufenthaltserlaubnis beträgt ca. Euro 50,00 und ist von der Gastfamilie zu zahlen. Davon ausgenommen sind Staatsangehörige von Malta und Zypern, sie unterliegen keinen Beschränkungen. 

4. Versicherung

Sie müssen Ihr Au-pair gegen Krankheit (inklusive Schwangerschaft, Geburt) und Unfall versichern.

Eine Übersicht von Anbietern finden Sie auf unserer Service Seite Versicherungen
Der Versicherungsschutz entspricht einer Reiseversicherung. Das bedeutet, dass nur Notfälle übernommen werden (z.B. akute Zahnschmerzen), nicht aber Vorsorgeuntersuchungen. Diese sind selbst zu tragen oder im Heimatland durchzuführen. Bitte beachten Sie hierbei die unterschiedlichen Leistungspakete.

Kurzzeit Au-pair aus einem nicht der EU angehörigen Land

Es werden keine Kurzzeit Au-pairs aus Nicht-EU-Ländern von Au Pairs Welcome vermittelt.

Kurzzeit Au-pair aus einem EU-Beitrittsland

Es werden keine Kurzzeit Au-pairs aus EU-Beitrittsländern von Au Pairs Welcome vermittelt.

Kurzzeit-Au-pair aus einem Mitgliedsland der EU

Kurzzeit Au-pairs aus einem Mitgliedsland der EU, die weniger als drei Monate bleiben, brauchen in Deutschland nicht angemeldet zu werden.

Wie schnell muss ich mein Au-pair anmelden?

Sie sollten dies gleich am Tag nach der Einreise tun. Den Gang zum Ausländeramt sollten Sie gleich daran anschließen.

Hier der Auszug aus dem Melderecht zur Meldepflicht:

Meldepflicht
Bei Bezug einer Wohnung sind Sie nach dem Bayerischen Gesetz über das
Meldewesen (MeldeG) verpflichtet, sich innerhalb einer Woche bei der
Meldebehörde anzumelden. Wohnung im Sinne des Gesetzes ist jeder
umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen genutzt wird. Das
Melderecht stellt dabei allein auf den tatsächlichen Vorgang des
Beziehens einer Wohnung ab, ohne dessen rechtliche Zulässigkeit zu
regeln; so wird z.B. nicht geprüft, ob die vorgesehene Nutzung der
Wohnung baurechtlich zulässig ist. Die gesetzliche Verpflichtung zur
Anmeldung erfüllen Sie mit der Abgabe eines ausgefüllten und
unterschriebenen Meldescheines. Bitte achten Sie unbedingt darauf, dass
Sie die vorgenannte Frist nicht überschreiten, da Sie andernfalls
ordnungswidrig handeln und mit einer Geldbuße zu rechnen haben.

Ein Langzeit Au-pair aus einem nicht der EU-/Efta angehörigen Land wurde in unsere Familie umvermittelt. Was müssen wir ,als Gastfamilie, nun tun?

1. Meldebehörde

Dort muss sich das Au-pair innerhalb von sieben Tagen nach dem Umzug in Ihre Familie anmelden. Das Au-pair muss seinen Pass vorzeigen. Ganz wichtig: Bei Beendigung des Au-pair-Verhältnisses vergessen Sie bitte nicht Ihr Au-pair daran zu erinnern, sich wieder abzumelden.

 

2. Ausländerbehörde

Da  die Aufenthaltserlaubnis bei Beendigung der Au-pair-Tätigkeit erlischt, also auch bei vorzeitiger Beendigung, muss sie nach einer Umvermittlung neu beantragt werden. Sie müssen für Ihr Au-pair deshalb eine neue Aufenthaltserlaubnis bei der Ausländerbehörde beantragen. Sie wird für die Restzeit des insgesamt maximal 12 Monate dauernden Au-pair-Aufenthalts erteilt. Eine Verlängerung darüber hinaus ist nicht möglich. Die Kosten für  die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis  betragen Euro 50,00 und sind von der Gastfamilie zu zahlen.

 

3. Arbeitserlaubnis

Die Arbeitserlaubnis ist bereits in die neue Aufenthaltserlaubnis integriert.

 

4. Versicherung

Sie müssen Ihr Au-pair gegen Krankheit (inklusive Schwangerschaft) und Unfall versichern.

Sie können eine Au-pair-Versicherung online über den entsprechenden Link in der oberen Navigationsleiste bei unserem Versicherungspartner HanseMerkur abschließen. Selbstverständlich kann die Au-pair-Versicherung auch bei einer anderen Versicherung abgeschlossen werden, die die oben geforderten Leistungen erfüllt. Der Versicherungsschutz entspricht einer Reiseversicherung. Das bedeutet, dass nur Notfälle übernommen werden (z.B. akute Zahnschmerzen), nicht aber Vorsorgeuntersuchungen. Diese sind selbst zu tragen oder im Heimatland durchzuführen

 

Langzeit Au-pair aus einem EU-Beitrittsland

1. Meldebehörde

Dort muss sich das Au-pair innerhalb von sieben Tagen nach dem Umzug in Ihre Familie anmelden. Das Au-pair muss seinen Pass vorzeigen. Ganz wichtig: Bei Beendigung des Au-pair-Verhältnisses vergessen Sie bitte nicht Ihr Au-pair daran zu erinnern, sich wieder abzumelden. 

2. Arbeitserlaubnis

Die "Arbeitsgenehmigung EU" muss neu beantragt werden. Sie erhalten den erforderlichen Fragebogen bei Ihrer zuständigen Bundesagentur für Arbeit, auf Wunsch wird er auch zugeschickt. Für die Arbeitserlaubnis wird ein Passfoto des Au-pairs benötigt. 

Um diese zu erhalten, braucht das Au-pair die „Arbeitsgenehmigung-EU“ (siehe Punkt 2). Sie benötigen ein Passfoto des Au-pairs und den Au-pair-Vertrag. Die Gebühr für die Aufenthaltserlaubnis beträgt ca Euro 50,00 und ist von der Gastfamilie zu zahlen. Davon ausgenommen sind Staatsangehörige von Malta und Zypern, sie unterliegen keinen Beschränkungen. 

3. Ausländerbehörde

Auch die Freizügigkeitsbescheinigung-EU  muss nach einer Umvermittlung ebenfalls neu beantragt werden. Um diese zu erhalten, braucht das Au-pair die Arbeitsgenehmigung-EU (siehe Punkt 2). Sie benötigen ein Passfoto des Au-pairs und den Au-pair-Vertrag. Die Gebühr für die Aufenthaltserlaubnis beträgt ca  Euro 50,00 und ist von der Gastfamilie zu zahlen. Davon ausgenommen sind Staatsangehörige von Malta und Zypern, sie unterliegen keinen Beschränkungen. 

4. Versicherung

Sie sind verpflichtet Ihr Au-pair, gegen Krankheit (inklusive Schwangerschaft, Geburt) und Unfall zu versichern.

Eine kleine Übersicht von Anbietern finden Sie auf unserer Service Seite Versicherungen.
Der Versicherungsschutz entspricht einer Reiseversicherung. Das bedeutet, dass nur Notfälle übernommen werden (z.B. akute Zahnschmerzen), nicht aber Vorsorgeuntersuchungen. Diese sind selbst zu tragen oder im Heimatland durchzuführen.

Langzeit Au-pair aus einem EU-Land

1. Meldebehörde

Dort muss sich das Au-pair innerhalb von sieben Tagen nach dem Umzug in Ihre Familie anmelden. Das Au-pair muss seinen Pass vorzeigen. Ganz wichtig: Bei Beendigung des Au-pair-Verhältnisses vergessen Sie bitte nicht Ihr Au-pair daran zu erinnern, sich wieder abzumelden und ihnen die Abmeldebestätigung zu zeigen.

2. Ausländerbehörde

Ein Langzeit-Au-pair aus einem EU-Land erhält in der Ausländerbehörde eine Freizügigkeitsbescheinigung-EU. 

3. Krankenversicherung

Ein Au-pair aus einem EU-Mitgliedsland ist in der Regel weiter in seinem Heimatland versichert, etwa in der Familienversicherung seiner Eltern, sofern diese Versicherung nicht gekündigt wurde. Dies sollten Sie schnellstmöglich , am besten noch vor der geplanten Einreise, klären und gegebenenfalls sofort eine Au-pair-Versicherung abschließen. Der Versicherungsnachweis wird oftmals schon zur Vorlage bei der Einreise/Grenzübertritt, verlangt.

Wie schnell muss ich mein Au-pair anmelden?

Dies ist das erste, was Sie nach einer Umvermittlung tun müssen. Andernfalls darf das Au-pair nicht bei Ihnen seine Tätigkeit aufnehmen!!!!

Zuerst müssen Sie das Au-pair bei der Meldebehörde melden, denn dies ist die Voraussetzung, um die Aufenthaltserlaubnis neu zu beantragen.

Die Aufenthaltserlaubnis Au-pair ist an die Gastfamilie (namentlich eingetragen im Paß) gebunden. Bei einem Wechsel erlischt der Aufenthaltstitel und muss von der neuen Gastfamilie neu beantragt werden. Sie müssen also eine neue Aufenthaltserlaubnis bei der Ausländerbehörde beantragen. Die Ausländerbehörde muss dem Wechsel zustimmen, ansonsten darf das Au-pair nicht bei der neuen Gastfamilie bleiben. Ohne die Zustimmung der Ausländerbehörde erhält das Au-pair auch keine Arbeitserlaubnis, die in die Aufenthaltserlaubnis integriert ist. Dies würde bedeuten, dass eine Familie ohne vorherige Einholung der neuen Aufenthaltserlaubnis einen Ausländer illegal beschäftigt!!!!

 Wieso dauert eine Vermittlung eigentlich so lange?

Eine Vermittlung dauert in der Regel realistisch midnestens vier bis acht Wochen. 

Insgesamt sind außer Ihnen, dem Au-pair und uns noch folgende Behörden involviert: Botschaft, Bundesverwaltungsamt, Ausländerbehörde und Arbeitsamt. Dazu kommt noch die normale Briefpost, die für den Hin- und Rücktransport der erforderlichen Unterlagen eingeschaltet wird. 

Allein die Visaerteilung dauert in manchen Ländern um die acht Wochen. Wir haben oben auf dieser Seite den Link Botschaften  eingerichtet. Dort gibt es eine Liste fast aller deutschen Vertretungen im Ausland. Klicken Sie das betreffende Land an, aus dem Ihr Au-pair stammt, und in den meisten Fällen können Sie unter den Punkten „Visabestimmungen" und „Als Au-pair nach Deutschland" nachlesen, wie lange dort der Bearbeitungszeitraum für die Erteilung eines Au-pair-Visums angegeben ist.

Was ist eine Umvermittlung?

Bei einer Umvermittlung wird ein Au-pair von einer Gastfamilie in eine andere Gastfamilie vermittelt. Der Vorteil ist, dass das Au-pair sofort in der neuen Familie anfangen kann, denn es hat bereits sein Visum und ist auch schon in Deutschland. Die restliche Gültigkeitsdauer des Visums ist unterschiedlich lang.

 

Der Nachteil ist, dass das Au-pair-Visum in jedem Fall höchstens noch ein Jahr gilt und nicht weiter verlängert werden kann. Wenn ein Au-pair umvermittelt wird, sagt das übrigens nichts über die Qualität des Au-pairs aus, sondern lediglich darüber, ob es zu seiner bisherigen Gastfamilie gepasst hat.

 

In der überwiegenden Zahl der Fälle sind es übrigens die Au-pairs, die umvermittelt werden möchten! Selbstverständlich werden auch alle Umvermittlungen ,soweit möglich,von uns überprüft. 

Wie läuft das Visumverfahren ab?

Sie erhalten von uns die nötigen Unterlagen, darunter die Einladung und einen Standard-Arbeitsvertrag für Ihr zukünftiges Au-pair. Diese unterschreiben Sie bitte schnellstmöglich und schicken sie an uns zurück, wir schicken sie dann  nach Erhalt weiter. Schneller geht es, wenn Sie die Unterlagen  direkt an Ihr Au-pair schicken. Mit diesen Papieren beantragt das Au-pair in der deutschen Botschaft in seinem Heimatland das Visum. Bei dem ersten persönlichen Botschafts-Termin werden die Deutschkenntnisse des Au-pairs überprüft.  

Die deutsche Auslandsvertretung wendet sich nach dem ersten Botschafts-Termin des Au-pairs an die für die Gastfamilie zuständige Ausländerbehörde. Diese schickt der Familie einen Fragebogen zu, den die Gastfamilie möglichst schnell, vollständig ausgefüllt und unterschrieben,  an die Ausländerbehörde zurückschickt. Die Angaben werden für die Visavergabe unbedingt benötigt.  

Liegen die Angaben der Gastfamilie korrekt vor, erhält das Au-pair sein Einreisevisum für Deutschland.  

Die Erteilung des Visums dauert in der Regel sechs bis acht Wochen, im Einzelfall auch mal länger. Falls ein bestimmtes Einreisedatum gewünscht wird, sollte rechtzeitig mit dem zukünftigen Au-pair über das gewünschte Einreisedatum gesprochen werden, damit es berücksichtigt werden kann.

Kann ich das Visumverfahren beschleunigen?

Das können Sie, zumindest in einem gewissen Rahmen.

Wir weisen darauf hin, dass die erste Zeitersparnis bereits dadurch erfolgt, dass die Familie unsere Unterlagen nach geleisteter Unterschrift direkt an das Au-pair weiterschickt, und nicht erst an uns zurück. Der Versand geht mit einem internationalen Kurierdienst noch schneller. Hier können leicht zehn Tage eingespart werden, allerdings kostet ein Brief per Kurier auch sehr viel mehr als mit der normalen Briefpost. 

Das Au-pair kann sich schon nach der mündlichen Zusage um einen Termin in der Deutschen Botschaft bemühen, so dass hier nicht weitere Zeit verloren geht. Das Au-pair sollte vorher nachfragen, wie lange im Voraus Termine vergeben werden, so dass er nicht vor dem Eintreffen der erforderlichen Papiere aus Deutschland liegt. Dies würde leider nichts nützen.  

Ungefähr zwei Wochen nach dem Botschaftstermin kann sich die Familie mit der zuständigen Ausländerbehörde (z.B. Kreisverwaltungsreferat oder Landratsamt) in Verbindung setzen und nachfragen, ob sie schon die erforderlichen Angaben machen kann. Falls erst die Unterlagen aus dem Heimatland da sein müssen, sollte die Familie den Fragebogen, den sie erhalten wird, schnellstmöglich ausfüllen und zurücksenden. 

In einigen Städten oder Gemeinden, z. B. in München, gibt es für ganz Eilige auch die Möglichkeit, eine Vorabzustimmung einzuholen. Dazu geht die Gastfamilie vor dem ersten Termin des Au-pairs in der Botschaft des Heimatlandes zu ihrer zuständigen Ausländerbehörde und macht dort die erforderlichen Angaben und läßt eine Kopie des Au-pair-Vertrages da. Die Ausländerbehörde prüft die Angaben und schickt sie an die deutsche Auslandsvertretung im Heimatland des Au-pairs weiter. Auf Bitte hin können die Angaben auch gefaxt werden, das macht das Ganze noch schneller. Liegt die Vorabzustimmung in der Botschaft vor, braucht das Au-pair nur einen Termin bei der dortigen Botschaft und kann gleich sein Visum mitnehmen. Dazu sind allerdings nicht alle Behörden bereit und wenn, dann nur in Ausnahmesituationen. Sie müssten also Ihre Notsituation glaubhaft darlegen können und dürfen diese Möglichkeit keinesfalls ungerechtfertigt ausnutzen. 

Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne mit unserem Rat bzw. unseren Erfahrungen zur Seite, allerdings können wir Ihnen keinen Gang abnehmen, da wir schon aus Datenschutzgründen als Dritte keine Auskunft erhalten würden.

Gibt es eine Garantie, dass mein Au-pair den Deutschtest in der Botschaft besteht?

Diese Garantie können wir leider nicht geben. Viele unserer Au-pairs kommen über örtliche Agenturen, die in der Regel von Deutschen geleitet und die Mitarbeiter über entsprechende Deutschkenntnisse und das interkulturelle Verständnis verfügen, zu uns. Die Agenturen versuchen sich bereits im Vorfeld die Informationen über die vorhandenen  Sprach und Sozialkompetenzen und einen persönlichen Eindruck zu verschaffen ,dazu gehört auch das kulturelle Verständnis über das zukünftige Gastland. Das sind jedoch letzendlich immer  nur Momentaufnahmen und die Agenturen sind leider nicht die finalen Entscheidungsträger für die Visaerteilung vor Ort. Sie können nur im Vorfeld eine vielfältige Unterstützung anbieten. Wir testen mit einem Überraschungs-Anruf die Deutschkentnisse aller bei uns registrierten Au-pairs  Bewerber mit z.B. zu schlechten Kenntnissen der Sprache und /oder des Gastlandes werden bereits dort abgelehnt und gar nicht erst in die Vermittlung aufgenommen. Allerdings können wir nicht garantieren, dass sie beim Botschaftstermin in der wirklichen Prüfungssituation genauso gut sind. Manche haben Prüfungsangst und bringen kein Wort mehr heraus, andere haben vielleicht einfach nur einen schlechten Tag. Die Prüfung kann aber wiederholt werden und ist bei guter Vorbereitung, bei der unsere Agenturen vor Ort auf Wunsch gerne  behilflich sind, auch zu schaffen.